Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Die Fa. RE-Consult GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform: das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der RE-Consult GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen un der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertrasabschluss ist das jeweilige Angebot der RE-Consult GmbH bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der RE-Consult GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen 2 Wochen ab dessen Zugang bei der RE-Consult GmbH gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die RE-Consult GmbH zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die RE-Consult GmbH zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der RE-Consult GmbH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die RE-Consult GmbH unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der RE-Consult GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstigen Rechte Dritter zu prüfen. Die RE-Consult GmbH haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die RE-Consult GmbH wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die RE-Consult GmbH für schad- und klaglos; er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter
4.1. Die RE-Consult GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ("Besorgungsgehilfe").
4.2. Die RE-Consult GmbH wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5. Termine
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die RE-Consult GmbH bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der RE-Consult GmbH eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die RE-Consult GmbH.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunden vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der RE-Consult GmbH.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der RE-Consult GmbH - entbinden die RE-Consult GmbH jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
Die RE-Consult GmbH ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
6.1. die Ausführung und Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
6.2. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der RE-Consult GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der RE-Consult GmbH eine taugliche Sicherheit leistet.
7. Honorar
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der RE-Consult GmbH für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die RE-Consult GmbH ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die RE-Consult GmbH mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der 10fachen Höhe des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3. Alle Leistungen der RE-Consult GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der RE-Consult GmbH erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der RE-Consult GmbH sind unverbindlich.
7.5. Für alle Arbeiten der RE-Consult GmbH, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zu Ausführung gebracht werden, gebührt der RE-Consult GmbH eine angemessene Vergütung. mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunden an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
7.6. Für externe Kundentermine, welche aus Kundensicht nicht eingehalten werden können und auch nicht rechtzeitig abgesagt werden, steht der RE-Consult GmbH eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 200,-- zu.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungen der RE-Consult GmbH werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen 10 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 14,8 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der RE-Consult GmbH.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die RE-Consult GmbH sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der RE-Consult GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der RE-Consult GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
9. Präsentationen
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der RE-Consult GmbH ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der RE-Consult GmbH für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die RE-Consult GmbH nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der RE-Consult GmbH, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum der RE-Consult GmbH; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nützen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der RE-Consult GmbH zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der RE-Consult GmbH nicht zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der RE-Consult GmbH gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die RE-Consult GmbH berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1. Alle Leistungen der RE-Consult GmbH einschließlich jener aus Präsentationen (zB Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der RE-Consult GmbH und können von der RE-Consult GmbH jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der RE-Consult GmbH darf der Kunde die Leistungen der RE-Consult GmbH nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages mit der RE-Consult GmbH nützen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der RE-Consult GmbH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der RE-Consult GmbH dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der RE-Consult GmbH, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der RE-Consult GmbH und - so weit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der RE-Consult GmbH, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der RE-Consult GmbH erforderlich. Dafür steht der RE-Consult GmbH und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der RE-Consult GmbH bzw. von Werbemitteln, für die RE-Consult GmbH konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages mit der RE-Consult GmbH unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der RE-Consult GmbH notwendig.
10.5. Dafür steht der RE-Consult GmbH im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
11. Kennzeichnung
11.1. Die RE-Consult GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die RE-Consult GmbH und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Die RE-Consult GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Leistung durch die RE-Consult GmbH schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter Reklamation steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die RE-Consult GmbH zu.
12.2. Bei berechtigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der RE-Consult GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die RE-Consult GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für die RE-Consult GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der RE-Consult GmbH ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, so weit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der RE-Consult GmbH beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem halben Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13. Haftung
13.1. Die RE-Consult GmbH wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der RE-Consult GmbH für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die RE-Consult GmbH ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die RE-Consult GmbH nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2. Die RE-Consult GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
14. Anzuwendendes Recht
14.1. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der RE-Consult GmbH ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der RE-Consult GmbH.
15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der RE-Consult GmbH und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der RE-Consult GmbH örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht, Landesgericht Wiener Neustadt, vereinbart.